Bienenbehausungen (Beuten) stehen ohne weiteren Schutz in der Landschaft.
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält Passagen zur Imkerei (§ 906, §§ 961 – 964 BGB).
Bienenwohnungen (Beuten, nicht Bienenhäuser) dürfen im Prinzip überall aufgestellt werden. Es braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden. Die Imkerei muss ortsüblich sein und Dritte nicht unzumutbar belästigen. Ist man nicht der Eigentümer des Stellplatzes, gilt es, dessen Einverständnis einzuholen ( z.B. Landwirt, Verantwortlicher der Forstbehörde, u.U. der Unteren Landschaftsbehörde, des Umweltamtes der Kommunen). Naturschutzgebiete unterliegen besonderen Regelungen, die u.U. Bienenhaltung einschränken oder gar unterbinden. Dafür gibt es gute Gründe.
Wer Bienenvölker über die jeweilige Kreisgrenze hinaus bewegt, muss ein Gesundheitszeugnis nachweisen (Veterinär/Bienensachverständiger).
Man rechnet pro Bienenvolk 100 m² Platzbedarf. In Flächen unter 200 m² sollten keine Bienen aufgestellt werden – diese Angabe bezieht sich auf Wohnbebauung.