Tierhaltung unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Regelungen.
BundesTSG (-tierseuchengesetz), darin u.a. die BienenseuchenVO (-verordnung)
Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) – Sie sind gut beraten, sich vor Anschaffung der Bienen mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In der Regel lösen die Imkerinnen und Imker dieses Problem, indem sie über einen Verein Mitglied im D.I.B. werden.
Der Deutsche Imkerbund versichert seine Mitglieder pauschal ( Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung).
Es werden grob gerechnet unter 50 € pro anno als Kosten entstehen – Beitrag für den Ortsverein, Beitrag für den D.I.B., Versicherung.
Beginn der Bienenhaltung (auch der erste Ableger, das erste Volk) muss dem zuständigen Veterinäramt und der Seuchenkasse umgehend mitgeteilt werden.
Den Meldebogen für die Registrierung finden Sie bei der Tierseuchenkasse NRW.
Ist eine Anmeldung erfolgt, können die jährlichen Folgemeldungen auch als Internet-Meldung vorgenommen werden.
Tierseuchenkasse NRW
Nevinghoff 6
48147 Münster
Telefon: 0241 28982 – 0
email: tierseuchenkasse@lwk.nrw.de
> für die Regio Aachen:
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (A 39)
Carlo-Schmid-Str. 4
52146 Würselen
Telefon: 0241 5198 – 0
Es gibt eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, welche die Tätigkeit des Imkers betreffen, aber für den Anfänger von untergeordneter Bedeutung sind, solange der Honig in der eigenen Familie und im engeren Freundes- u. Bekanntenkreis weitergegeben wird.
Streng genommen unterliegen Sie in dem Moment den folgenden Bestimmungen, wenn Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr gebracht werden. Wer Honig verkauft, teils auch wer verschenkt (Botulismus), muss die weiter unten mit * versehenen Bestimmungen und Anmerkungen kennen.
Wer Lebensmittel (Honig, Pollen, Gelee royal, Propolis-Tinktur) in den Verkehr bringt, muss die verschiedenen Ausführungsverordnungen des
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- u. Futtermittelgesetzes (LFGB) vom 15.12.2010 beachten.
* Eichgesetz – geeichte Waage bei der Honigabfüllung ist Pflicht
* Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – Deklaration und Rückverfolgbarkeit
* Lebensmittelhygieneverordnung
– dazu Broschüre: Hygiene-Fibel, Grundlagen der Lebensmittelhygiene im Imkerbetrieb
Herausgeber: Landwirtschaftskammer NRW, Nevinghoff 40, 48147 Münster (3 €), Bezug auch über
Kurzform über: www.bieneninstitut-kirchhain.de, zu Fachinformation, zu Arbeitsblätter, zu AB 723 – 725
HonigV – Honigverordnung – Begriffsbestimmung und Regelung zum Vertrieb als Lebensmittel
Download: www.deutscherimkerbund.de
Deutsches Lebensmittelbuch
Sammlung von Leitsätzen zu Lebensmitteln, u.a. auch zu Honig – ziemlich neue Überarbeitung der Leitsätze für Honig vom 27.07.2011 des LAVES - Institut für Bienenkunde in Celle
Bienenschutzverordnung – Pflanzenschutzmittel (PSM) unterliegen einer Klassifizierung (B 1 bis 4) nach dem Gefährdungsgrad für Bienen (B). B 1: hochgefährlich, B 4: bienenungefährlich – betrifft als Anwender zunächst die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau. Die Imker bzw. ihre Bienen sind da meist die „Erleidenden“.