Rechtliche Regelungen für Imker

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Informationen zu Tierhalterhaftung, Veterinäramt und Seuchenkasse NRW

Für die Tierhaltung - und damit auch die Haltung von Bienen - gelten einige rechtliche Vorgaben. Diese gilt es zu kennen und zu berücksichtigen.

 

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) regelt die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung. Es dient also der Gesunderhaltung von Haustieren und Fischen. Im Sinne dieses Gesetzes fallen unter den Begriff "Haustiere" gemäß § 2 Ziffer 3 a. auch Bienen. 

 

Die Bienenseuchen-Verordnung regelt die Vorgehensweise im Seuchenfall, wie sie nach der Feststellung von z.B. Amerikanischer Faulbrut immer wieder vorkommt.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung heraus gegeben. Verwaltungsvorschriften sind zwar nach ihrem Charakter keine Rechtsnorm und haben keine Außenwirkung, sie binden aber die Verwaltung in ihrem Handeln. Sie sind deshalb für die Imkerinnen und Imker ein Anhaltspunkt, wie mit bestimmten Situationen umgegangen wird. Ein rechtlicher Anspruch lässt sich daraus aber nicht ableiten.

 

Aus § 833 BGB ergibt sich die Haftung des Tierhalters für Schäden, die das eigene Tier anderen zufügt. Imkerinnen und Imker, die in einen Bienenzuchtverein eintreten und über diesen Mitglied im Deutschen Imkerbund werden, erhalten damit auch einen entsprechenden Versicherungsschutz. Die Landesverbände des DIB versichern ihre Mitglieder pauschal. Im Fall unseres Vereins erfolgt dies über den Imkerverband Rheinland mit einer Imker-Globalversicherung und Imkerrechtschutz-Versicherung.


Meldung der Bienenhaltung bei der Tierseuchenkasse und beim Veterinäramt der eigenen Stadt/ des Kreises

Der Beginn der Bienenhaltung (auch der erste Ableger, das erste Volk) muss dem zuständigen Veterinäramt und der Seuchenkasse umgehend mitgeteilt werden.

 

Den Meldebogen für die Registrierung finden Sie bei der Tierseuchenkasse NRW.

 

Ist eine Anmeldung erfolgt, können die jährlichen Folgemeldungen auch als Internet-Meldung vorgenommen werden.

Tierseuchenkasse NRW

Nevinghoff 6

48147 Münster 

Telefon: 0241 28982 – 0

www.tierseuchenkasse.nrw.de

email: tierseuchenkasse@lwk.nrw.de

 

Für die Mitglieder unseres Vereins ist in der Regel das Veterinäramt der StädteRegion Aachen zuständig. Auch dort muss die Bienenhaltung angemeldet werden, damit z.B. bei Ausbruch einer Bienen-Seuche alle Imkerinnen und Imker im Umkreis schnell ausfindig gemacht werden können. 

 

Städteregion Aachen:

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (A 39)

Carlo-Schmid-Str. 4

52146 Würselen

Telefon: 0241 5198 – 0 

email: vetamt@staedteregion-aachen.de 


https://pixabay.com/de/photos/hammer-b%C3%BCcher-gesetz-gericht-719061/
Gesetze und Verordnungen für Imker/innen

Verordnungen und Gesetze beim in Verkehr bringen von Honig oder anderen Bienenprodukten

Du unterliegst in dem Moment den folgenden Bestimmungen, wenn Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr gebracht werden. Wer Honig in den Verkehr bringt, darunter fällt der Verkauf, aber auch das Verschenken, muss die weiter unten mit * versehenen Bestimmungen und Anmerkungen kennen. 

 

Wer Lebensmittel (Honig, Pollen, Gelee royal, Propolis-Tinktur) in den Verkehr bringt, muss die verschiedenen Ausführungsverordnungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- u. Futtermittelgesetzes (LFGB) vom 15.12.2010 beachten. 

 

* Eichgesetz – geeichte Waage bei der Honigabfüllung ist Pflicht 

* Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – Deklaration und Rückverfolgbarkeit

* Lebensmittelhygieneverordnung

 

Die Landwirtschaftskammer NRW stellt dazu verschiedene Formblätter zur Dokumentation einer Guten Hygienepraxis und zum Nachweis betrieblicher Eigenkontrollen in der Imkerei online zur Verfügung.

Als Broschüre ist die Hygiene-Fibel, Grundlagen der Lebensmittelhygiene im Imkerbetrieb der Landwirtschaftskammer NRW, Nevinghoff 40, 48147 Münster aktuell nicht mehr bestellbar

 

Mit Hilfe dieser Formblätter kann der Imker oder die Imkerin relativ einfach die eigenen Hygienemaßnahmen erfassen und die Eigenkontrollen dokumentieren.

 

Auch das Bieneninstitut Kirchhain stellt unter Fachinformation verschiedene Arbeitsblätter zu diesem Thema zur Verfügung: Arbeitsblätter, zu AB 723 – 725

 

Die HonigV (Honigverordnung) regelt in Deutschland die Anforderungen an die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, Verkehrsverbote von Honig und Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen.

 

Die Neufassung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Honig vom 22.04.2022 findest Du auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. 

 

Viele Imkerinnen und Imker besuchen aufgrund der Vielzahl an Vorschriften sogenannte "Honigkurse", um diese gesetzlichen Regelungen und Anforderungen bei der Herstellung von Honig zu verinnerlichen. Mit Abschluss und Nachweis eines solchen zertifizierten Kurses können dann Gläser und Siegel des Deutschen Imker Bundes bestellt werden, die die Fachkunde auch nach außen dokumentieren.

 

Bienenschutzverordnung – Pflanzenschutzmittel (PSM) unterliegen einer Klassifizierung (B 1 bis 4) nach dem Gefährdungsgrad für Bienen (B). B 1: hochgefährlich, B 4: bienenungefährlich. Dies betrifft als Anwender zunächst die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau. Fehlnutzungen betreffen dann auch die Imkerinnen und Imker, wenn deren Bienen dadurch geschädigt oder vergiftet werden.

Alle Termine in 2024

Versammlung



 

 04.11.2024, 19.00 Uhr

 

im Bürgerhof Merkstein,

Hauptstr. 85, Herzogenrath-Merkstein.

Stand der Terminübersicht: 10.09.2024

 

Bitte regelmäßig nachschauen, ob sich Veränderungen bei den Terminen ergeben haben!

Stammtisch



 

07.10.2024, 20.00 Uhr

 

02.12.2024, 20.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

sonstige Termine



14.09.2024 "Markt der Möglichkeiten" in Merkstein

 

August-Schmidt-Platz in Herzogenrath-Merkstein